Steuerstaat versus EU-Freiheiten: Wie weit darf der Fiskus in die Konzernfinanzierung eingreifen?

Spannung-zwischen-Steuerpolitik-und-EU-Freiheiten

Hintergrund & Analyse

Zinslose Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen sind im deutschen Steuerrecht seit Jahren ein Reizthema. Nun stellt ein Urteil des Finanzgerichts Saarland die bisherige Praxis der Finanzverwaltung infrage. Im Kern geht es um mehr als Zinsen: Es geht um das Spannungsfeld zwischen staatlicher Missbrauchskontrolle und europäischer Niederlassungsfreiheit – mit unmittelbarer Relevanz für mittelständische Holding-Strukturen.


Worum es wirklich geht

Das Finanzgericht Saarland hat entschieden, dass konzerninterne Darlehen auch ohne Verzinsung und ohne Sicherheiten steuerlich anerkannt werden können, wenn wirtschaftliche Gründe vorliegen. Damit widerspricht das Gericht der bislang strengen Praxis der Finanzverwaltung, die regelmäßig fiktive Zinsen ansetzt und entsprechende Steuerkorrekturen vornimmt.

Die Richter knüpfen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im sogenannten Hornbach-Fall an. Dort wurde klargestellt: Wenn ein Unternehmen aus eigenem wirtschaftlichem Interesse handelt – etwa zur Stabilisierung einer Tochtergesellschaft – darf dies steuerlich berücksichtigt werden.


Warum das für den Mittelstand relevant ist

Viele mittelständische Unternehmensgruppen arbeiten mit Holding-Strukturen, Projektgesellschaften oder operativen Tochterfirmen. Interne Liquiditätsverschiebungen gehören zur unternehmerischen Realität – gerade in Transformationsphasen, bei Investitionen oder in Krisenzeiten.

Die bisherige Verwaltungspraxis behandelte solche Finanzierungen häufig so, als müssten sie exakt wie Bankgeschäfte unter Fremden ausgestaltet sein. Das ignoriert jedoch, dass Konzerne – auch mittelständische – wirtschaftlich als Einheit agieren.

Das Urteil stellt klar: Unternehmerisches Eigeninteresse ist kein steuerlicher Makel, sondern kann ein legitimer Grund für Abweichungen vom Fremdvergleich sein.


Der politische Kern: Kontrolle oder Freiheit?

Hinter der juristischen Detailfrage steht ein grundsätzlicher Konflikt: Wie weit darf der nationale Fiskus in unternehmerische Gestaltungsfreiheit eingreifen, wenn europäische Grundfreiheiten betroffen sind?

Die deutsche Finanzverwaltung argumentiert mit Missbrauchsvermeidung und Gewinnverlagerung. Das ist legitim. Doch eine pauschale Unterstellung fehlender Fremdüblichkeit kann die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit beschneiden.

Das Finanzgericht Saarland legt die europarechtlichen Vorgaben weiter aus als die Finanzverwaltung. Sollte der Bundesfinanzhof diese Linie bestätigen, wäre das ein Signal für eine stärkere Bindung des nationalen Steuerrechts an EU-Grundfreiheiten.


Die offene Flanke

Noch ist nichts entschieden. Die Verfahren sind beim Bundesfinanzhof anhängig. Erst mit dessen Urteil entsteht verbindliche Rechtssicherheit.

Zudem gilt die mögliche Erleichterung ausschließlich innerhalb der Europäischen Union. Bei Drittstaaten bleibt die strenge Anwendung des Fremdvergleichs bestehen – mit entsprechendem Risiko.


Strategische Konsequenzen für Unternehmer

  • Bestehende Darlehensstrukturen prüfen
  • Wirtschaftliche Gründe sauber dokumentieren
  • Laufende Verfahren offenhalten
  • EU- und Drittstaaten-Sachverhalte strikt trennen

Fazit

Das Urteil ist kein Freibrief für zinslose Darlehen. Es ist jedoch ein deutliches Signal gegen eine mechanische Anwendung des Fremdvergleichs. Für den Mittelstand geht es nicht um Steuerspielräume, sondern um die Frage, ob unternehmerische Vernunft steuerlich anerkannt wird.

Am Ende entscheidet der Bundesfinanzhof – und damit auch darüber, wie viel europäische Freiheit im deutschen Steuerrecht tatsächlich wirkt.


Quellen & Verfahren

  • Finanzgericht Saarland, Urteil vom 25.09.2024
  • BFH IV R 22/24 (anhängig)
  • BFH I R 68/23 (anhängig)
  • EuGH, Hornbach-Baumarkt-Entscheidung (2018)